| |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grafikdesign (AGG)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen
dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich
anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung
ist unzulässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer
zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung
zu zahlen.
1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und
Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien
zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber.
Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung
und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen
als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung,
ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die
Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt
bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen
höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen
oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung
in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Designers.
2 Vergütung
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig.
Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der
ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens
die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. Dasselbe gilt für
Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen
Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche
Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der für
die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3 Fremdleistungen
3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht
zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben,
insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die
Fremdleistung.
4 Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
notwendig sind. Das Recht des Designers, einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen, bleibt unberührt.
5 Herausgabe von Daten
5.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer
ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist
dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des
Designers verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und
Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien
und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggbers entstehen.
6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung
Korrekturmuster vor.
6.2 Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen,
schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche
Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung
durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
7 Haftung und Gewährleistung
7.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder
seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für
die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung
des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren
ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen
sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen
und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung
des Designers insoweit entfällt.
7.5 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster-
oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe
und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt.
Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber
selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung.
Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche
Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags
bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte
Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen.
Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb
von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher
Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des
Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige
Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht
gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels
als genehmigt.
8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Designers, einen
weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten
Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein,
stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt,
sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien
Kaufleute sind, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
9.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen
nicht.
|
|